Satzung

Satzung des Fördervereins „Cafe Exodus“ e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen Förderverein „Cafe Exodus“ e.V.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken eingetragen.

1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2 Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendkulturarbeit und Jugendarbeit des Cafe Exodus.

2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.4 Alle Mitglieder von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

3.2 Ordentliches Mitglied und Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zur Unterstützung der Vereinsziele verpflichtet. Fördermitglieder unterstützen den Verein mit einem jährlichen Beitrag, dessen Höhe über den normalen Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder pro Jahr hinausgehen kann.

3.3 Ein neues ordentliches Mitglied und ein neues Fördermitglied ist aufgenommen mit dem Tag, an dem der erste Mitgliedsbeitrag auf dem Konto des Vereins eingegangen ist. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten.

3.4 Die Mitglieder und Fördermitglieder sind berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Ausübung der der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte.

3.5 Die Mitgliedschaft geht verloren:

3.5.1 durch die förmliche Ausschließung, die auf 2/3-Beschluss des Vorstandes erfolgt. Dieser Beschluss des Vorstandes wird in der darauf folgenden Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied muss die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen gegeben werden.

3.5.2 durch Austritt. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er wird mit dem Zugang der Austrittserklärung an den Vorstand zum Ende des Kalenderjahres gültig.

3.5.3 durch Tod

§ 4 Beiträge und Einnahmen

4.1 Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist im ersten Quartal des Kalenderjahres zu entrichten. Eine Aufteilung des Beitrages in 4 Raten ist möglich.

4.2 Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

4.2.1 Beiträge der Mitglieder

4.2.2 Beiträge der Fördermitglieder

4.2.3 Zuwendungen und Spenden Dritter

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

5.1 der Vorstand, der sich zusammensetzt aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in und zwei Beisitzer/innen

5.2 die Mitgliederversammlung.

§ 6 Mitgliederversammlung

6.1 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

6.1.1 Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

6.1.2 Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Finanzberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung.

6.1.3 Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

6.1.4 Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben oder nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

6.1.5 Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

6.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, möglichst im ersten Halbjahr.

Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Tag der Einberufung schriftlich einzuladen.

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

6.3 Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der / die Vorsitzende, bei seiner / ihrer Verhinderung der / die Stellvertreter/in.

6.4 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Die gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das von dem / der Versammlungsleiter/in und dem / der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 7 Der Vorstand

7.1 Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

7.2 Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat insoweit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gleichberechtigt.

7.3 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beruft die Mitgliederversammlung ein. Strittige Entscheidungen innerhalb des Vorstandes sind der Mitgliederversammlung vorzulegen.

7.4 Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Aufstellung der Tagesordnung,
  • Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes,
  • Aufstellung des Haushaltsplans,
  • Koordination aller Vereinsaufgaben,
  • Regelmäßige Information der Mitglieder über die Vereinsaktivitäten,
  • Öffentlichkeitsarbeit.

7.5 Zur Durchführung der Vorstandsarbeit finden regelmäßig Vorstandssitzungen statt. Alle Arbeitskreise und Ressortleiter sind verpflichtet, dem Vorstand über ihre Arbeit zu berichten.

7.6 Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und unentgeltlich. Aufwendungen können erstattet werden.

§ 8 Satzungsänderung

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.

§ 9 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 10 Ausgaben und Vergütung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11 Vereinsauflösung

11.1 Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Einladungen des Vorstandes zu dieser Mitgliederversammlung müssen 4 Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen.

11.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

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